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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1171

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 630/24, Beschluss v. 03.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1171


BGH 2 StR 630/24 - Beschluss vom 3. Juli 2025 (LG Köln)

Doppelte Rechtshängigkeit (Beseitigung des Verfahrenshindernisses durch Verbindungsbeschluss: Wirksamkeit des vorherigen Eröffnungsbeschlusses); Auslegung eines Einstellungsbeschlusses als Beschränkungsbeschluss.

§ 2 StPO; § 4 StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 154a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das mit Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 27. Juni 2024 zunächst geschaffene Verfahrenshindernis doppelter Rechtshängigkeit wurde durch die am selben Tag beschlossene Verbindung des bei dem Landgericht rechtshängigen Verfahrens mit dem bei dem Amtsgericht Köln rechtshängigen Verfahren beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 182 f.). Der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts steht nicht entgegen, dass die Verbindung der Verfahren der Eröffnung des vor dem Landgericht anhängigen Verfahrens zeitlich nachgelagert war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 3 StR 585/94, BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5).

Der auf § 154 Abs. 2 StPO gestützte Beschluss der Strafkammer, mit dem sie die „Vorwürfe“ aus dem hinzuverbundenen Verfahren „eingestellt“ hat, mit dem aber ersichtlich nur die Tatvorwürfe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung von der Verfolgung ausgenommen werden sollten, ist entsprechend dem tatsächlich Gewollten als ein - statthafter - Beschränkungsbeschluss nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 3 StR 340/24, NJW 2025, 1216, 1217 Rn. 18).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1171

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede