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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 555

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 570/24, Beschluss v. 14.01.2025, HRRS 2025 Nr. 555


BGH 2 StR 570/24 - Beschluss vom 14. Januar 2025 (LG Darmstadt)

Einziehung (Ausschluss durch Erlöschen von Ansprüchen: Zahlungen an den Geschädigten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Zahlungen von gesamtschuldnerisch haftenden Mittätern).

§ 73e Abs. 1 StGB; § 362 Abs. 1 BGB; § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 2024 im Einziehungsausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 Euro erlangte. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen möglich, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 5.000 Euro gezahlt. Ob es sich hierbei um eine teilweise Rückzahlung, die den Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht hätte, oder um Schmerzensgeld gehandelt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

3. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob auch Zahlungen von gesamtschuldnerisch haftenden Mittätern den Anspruch des Geschädigten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB (teilweise) zum Erlöschen gebracht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 2 StR 164/24, Rn. 4 im Verfahren gegen die beiden Mittäter an der verfahrensgegenständlichen Tat).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 555

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede