HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 911
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 385/24, Beschluss v. 23.04.2025, HRRS 2025 Nr. 911
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf einer zulässig gerügten Verletzung des § 250 Satz 2 StPO durch die Verlesung der schriftlichen Auskunft der vom 8. Mai 2023 zu früheren Schadensmeldungen beruht das Urteil jedenfalls nicht.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte S. A. bereits in der Vergangenheit Betrugstaten zum Nachteil von Versicherungen begangen hat, nicht nur auf die verlesene schriftliche Auskunft der vom 8. Mai 2023 gestützt, sondern auch auf die Angaben des Zeugen Q. bei seiner polizeilichen Vernehmung sowie auf das Abrechnungsschreiben der vom 12. Oktober 2016, aus dem sich eine Versicherungsleistung aufgrund eines Fahrzeugtotalschadens ergibt.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten beanstanden, das Landgericht habe entgegen einem Beweisverwertungsverbot Verschriftlichungen von Telefonaten, deren Überwachung die Staatsanwaltschaft in Verkennung des Richtervorbehalts zu Unrecht wegen Gefahr im Verzug selbst angeordnet habe (§§ 100a, 100e Abs. 1 StPO), verwertet, bleiben erfolglos, weil das Landgericht den Inhalt der Gespräche bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 911
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede