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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 530

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 345/24, Beschluss v. 19.11.2024, HRRS 2025 Nr. 530


BGH 2 StR 345/24 - Beschluss vom 19. November 2024 (LG Aachen)

Handeltreiben mit Cannabis.

§ 34 KCanG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Januar 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, - des Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen und - der Abgabe von Betäubungsmitteln;

b) aufgehoben im Strafausspruch in den Fällen II.1 bis 4, 8, 12 und 13 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch und

c) mit den Feststellungen aufgehoben im Einziehungsausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es einen Betrag von 182.580 Euro „als Wert von Taterträgen“ eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte seit April 2022 bis zu seiner Festnahme am 28. Juni 2023 mit Marihuana und Kokain im Kilogrammbereich, vereinzelt auch mit Haschisch und Amphetaminöl. Im Einzelnen verkaufte er in vier Fällen (Taten II.5, 6, 7, 9 der Urteilsgründe) Kokain in einer Größenordnung zwischen 5 und 50 Gramm, ein Gramm Kokain (Tat II.11 der Urteilsgründe) verschenkte er. In einem weiteren Fall (Tat II.10 der Urteilsgründe) bestellte er zehn Liter Amphetaminöl, das jedoch nicht geliefert wurde. Im Zeitraum zwischen dem 22. August 2022 und dem 27. April 2023 verkaufte er aus seinem Bunker heraus in mehreren Tranchen insgesamt vier Kilogramm Kokain und 16 Kilogramm Marihuana (Tat II.2 der Urteilsgründe). In sechs weiteren Fällen (Taten II.1, 3, 4, 8, 12 und 13 der Urteilsgründe) handelte er mit Marihuana und Cannabis in einer Größenordnung zwischen 200 Gramm und vier Kilogramm. Insgesamt erlöste er aus den Drogengeschäften mindestens 184.579,80 Euro. Auf die Rückgabe von bei ihm sichergestelltem Bargeld in Höhe von 19.400 Euro hat er verzichtet.

II.

1. Auf die Sachrüge hin bedarf der Schuldspruch der Korrektur in den Fällen, in denen der Angeklagte nur oder auch mit Cannabisprodukten gehandelt hat. Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz regelt den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend. Da sich die hinsichtlich des Cannabis hier in Betracht kommende Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG in jedem Fall als milder erweist als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Das führt entsprechend § 354 i.V.m. § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Dass sich das Handeltreiben mit Cannabis auf eine nicht geringe Menge bezog, ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit - anders als im Fall des § 29a BtMG - nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht - weil nunmehr ein milderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist - die Aufhebung des Strafausspruchs in den betroffenen Fällen nach sich. Zwar ist im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgrund des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weiterhin der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG anzuwenden.

Der Senat kann aber angesichts des Verhältnisses der Handelsmengen (vier Kilogramm Kokain und 16 Kilogramm Marihuana) nicht ausschließen, dass sich die in § 34 KCanG zum Ausdruck kommende mildere Bewertung des Umgangs mit Cannabis in einer geringeren Strafe niedergeschlagen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 StR 174/24, Rn. 4). Die Aufhebung mehrerer Einzelfreiheitsstrafen bedingt auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht, weil diese von der aufgezeigten Rechtsänderung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Auch die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Der tenorierte Einziehungsbetrag von 182.500 Euro entspricht nicht dem in den Urteilsgründen ausgewiesenen Betrag von 184.579,80 Euro. Die diesbezüglichen Erklärungen des Landgerichts sind nicht nachvollziehbar; sie bemakeln auch die Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Zudem hat es die Strafkammer - was sie selbst erkennt - versäumt, den sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von 19.400 Euro, auf dessen Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, in ihre Berechnungen einzustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 530

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede