HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 338
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 33/24, Beschluss v. 16.12.2025, HRRS 2026 Nr. 338
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Oktober 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2023 mit Beschluss vom 1. Juli 2025 auf Antrag des Generalbundesanwalts Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO vorgenommen, was zu einer Schuldspruchänderung geführt hat, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufrechterhalten und die Adhäsionsentscheidung teilweise geändert; die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Oktober 2025. Er sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass sein Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei, das Landgericht habe einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhaft angenommen, und weiter darin, dass der Senat im Hinblick auf die geltend gemachte Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters auf die Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen habe, die „zu oberflächlich“ seien.
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen oder in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
a) Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434, 435), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 7. März 2024 - 3 StR 160/22, Rn. 4 mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag des Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Der Rechtsbehelf des § 356a StPO dient im Übrigen nicht dazu, das Revisionsgericht - jenseits von Gehörsverstößen im Revisionsverfahren - zu veranlassen, seine Rechtsauffassung zu überdenken, und eine neuerliche revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 3 StR 192/18, Rn. 4 mwN).
b) Soweit der Senat zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters auf die dreiseitigen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Zulässigkeit und Begründetheit dieser Rüge verwiesen hat, gilt dasselbe. Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, Rn. 15, und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 Rn. 14).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 338
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede