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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 908

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 326/24, Beschluss v. 25.03.2025, HRRS 2025 Nr. 908


BGH 2 StR 326/24 - Beschluss vom 25. März 2025 (LG Frankfurt am Main)

Unerlaubter Besitz von Cannabis; Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis.

§ 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB; § 27 StGB; 354 Abs. 1 StPO; § 354a StPO; § 357 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur nach Maßgabe des am 1. April 2024 und damit nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109).

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen übernahm der Mitangeklagte S. im Januar 2023 eine Tasche mit 22,6 Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffanteil von rund 5 Kilogramm THC, das zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, zur zeitweisen Aufbewahrung. Um die Drogen absprachegemäß an die Auftraggeber bzw. Dritte weitergeben zu können, bat der Mitangeklagte den Angeklagten, ihn zum vorgesehenen Übergabeort zu fahren. In Kenntnis aller Umstände erklärte sich der Angeklagte dazu bereit. Bei der gemeinsamen Fahrt mit dem vom Angeklagten angemieteten Fahrzeug wurden beide von der Polizei verfolgt. Um flüchten zu können, stellten sie den Wagen, in dessen Kofferraum sich die Drogen befanden, ab und wurden kurz darauf festgenommen.

b) Nach dem für ihn im konkreten Einzelfall günstigeren Regelungsregime des Konsumcannabisgesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO) ist der Angeklagte des Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Angesichts des deutlich geringeren Strafrahmens des § 34 Abs. 1 KCanG und selbst des § 34 Abs. 3 Satz KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung selbst des Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten findet nicht statt. Denn die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs im Verhältnis zum Angeklagten beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen, vom Senat gemäß § 354a StPO zu berücksichtigenden Rechtsänderung.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 908

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede