HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 526
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 316/24, Beschluss v. 15.01.2025, HRRS 2025 Nr. 526
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.4
a) bis f) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßigem öffentlichen Zugänglichmachen jugendpornographischer Inhalte und Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten, sowie wegen bandenmäßigen Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der Schuldspruch wird von den auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen getragen.
2. Die Einzelstrafen in den Fällen II.4 a) bis f) der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe haben hingegen keinen Bestand.
Das Landgericht hat in den Fällen II.4 a) bis f) der Urteilsgründe die Einzelstrafen jeweils dem (Kombinations-)Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in den Fassungen vom 21. Januar 2015 bzw. vom 30. November 2020, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsah, und - hinsichtlich des Besitzes kinderpornographischer Inhalte - des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah, entnommen. Damit hat es - unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB - der Strafzumessung einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt. Dabei konnte das Landgericht noch nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von nur noch drei Monaten Freiheitsstrafe neu gefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO).
Da die Strafkammer im Fall II.4 f) der Urteilsgründe die Mindeststrafe des von ihr angewendeten Strafrahmens verhängt und in den Fällen II.4 a) bis e) der Urteilsgründe die Strafen dessen unterem Bereich entnommen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sie bei Anwendung des nunmehr maßgeblichen geringeren Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) niedrigere Strafen verhängt hätte.
3. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 526
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede