hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 190

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/24, Beschluss v. 04.12.2024, HRRS 2025 Nr. 190


BGH 2 StR 276/24 - Beschluss vom 4. Dezember 2024 (LG Hanau)

Besitz von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beweiswürdigung: Anteil zum Eigenverbrauch, Anteil zum Weiterverkauf).

§ 29 BtMG; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 11. März 2022 an einer Verkehrskontrollstelle herausgewinkt und durchsucht. Dabei trug er eine Umhängetasche, in der sich Marihuana und Haschisch sowie ein einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 7,5 cm befanden. In seiner Jackentasche führte er zudem ein Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 8 cm bis 10 cm mit sich. Die aufgefundenen Drogen hatte er zuvor sowohl zum Eigenverbrauch als auch zum Handeltreiben erworben.

Das sichergestellte Marihuana hatte ein Gewicht von 97,06 Gramm bei einem THC-Anteil von 14,75 Gramm, das Haschisch ein Gewicht von 76,26 Gramm bei einem THC-Anteil von 12,96 Gramm. Feststellungen dazu, in welchem Umfang die sichergestellten insgesamt 173,32 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm THC zum Eigenkonsum bzw. zum Handeltreiben bestimmt waren, hat die Strafkammer nicht getroffen.

Sie hat den Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.

II.

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

a) Eine - vom Generalbundesanwalt beantragte - Änderung des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist, soweit das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, welcher Anteil des sichergestellten Cannabis (insgesamt 173,32 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm) zum Eigenkonsum und welcher Anteil zum Weiterverkauf bestimmt war. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe die aufgefundenen Drogen „sowohl zum Eigengebrauch als auch zum Handeltreiben erworben, wobei ein Teil der Menge für den Absatz an den Zeugen I. bestimmt war“, sind - soweit eine Mengenbestimmung des jeweils zum Handel bzw. zum Eigenkonsum vorgesehenen Cannabis unterblieben ist - lückenhaft und verhindern eine umfassende und rechtsfehlerfreie Einordnung der Tat sowohl nach dem Betäubungsmittelgesetz als auch nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. Senatsurteil in dieser Sache vom 4. Dezember 2024).

b) Der Angeklagte ist von dem Beweiswürdigungsfehler beschwert. Eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge käme in Betracht, sofern die Eigenverbrauchsmenge noch größer und damit der Schuldgehalt geringer gewesen wäre als bisher angenommen.

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 190

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede