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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 522

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 196/24, Beschluss v. 03.12.2024, HRRS 2025 Nr. 522


BGH 2 StR 196/24 - Beschluss vom 3. Dezember 2024 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat der Angeklagte entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 522

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede