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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 455

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, StB 15/23, Beschluss v. 21.03.2023, HRRS 2023 Nr. 455


BGH StB 15/23 - Beschluss vom 21. März 2023 (OLG Frankfurt am Main)

Zuständigkeit für Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen nach Anklageerhebung.

§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Entscheidung anlässlich der Haftbeschwerde des Angeschuldigten wird dem mit der Hauptsache befassten Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vorgelegt.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2022 festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl mit seiner Beschwerde vom 16. Februar 2023, welcher der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat. Am 17. März 2023 hat der Generalbundesanwalt wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben.

II.

Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Haftbeschwerde nicht mehr berufen. Diese ist in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nunmehr mit der Sache befassten Strafsenat des Oberlandesgerichts vorzulegen, da während des noch laufenden Haftbeschwerdeverfahrens Anklage erhoben worden und damit die gerichtliche Zuständigkeit für die Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 12; KK-StPO/Gericke, StPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 8a).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 455

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede