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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1090

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 37/23, Beschluss v. 02.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1090


BGH 2 StR 37/23 - Beschluss vom 2. August 2023 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 591.490,90 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 12.316,50 Euro als Gesamtschuldner.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Den Urteilsgründen ist zwar nicht hinreichend zu entnehmen, ob es sich bei der Ehefrau des Angeklagten um eine gutgläubige Drittbegünstigte handelte, so dass der Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 2 StGB vorliegen könnte; um aber jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 12.316,50 Euro um eine gesamtschuldnerische Haftung ergänzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1090

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede