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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 92

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 324/23, Beschluss v. 26.10.2023, HRRS 2024 Nr. 92


BGH 2 StR 324/23 - Beschluss vom 26. Oktober 2023 (LG Darmstadt)

Einziehung des Wertes von Taterträgen (Berechnung; Verrechnung).

§ 73c StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. März 2023

a) dahin ergänzt, dass im Fall II. 49 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr festgesetzt wird,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Betrages von mehr als 792.920 € angeordnet ist; die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 41.400 € entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 834.320 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen der Erfolg versagt.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Ergänzung des Strafausspruchs im Fall II. 49 der Urteilsgründe sowie zur Abänderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die Strafkammer hat es im Fall II. 49 der Urteilsgründe versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des Regelstrafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG in diesem Fall eine konkrete Einzelstrafe zu verhängen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 StR 406/15, juris Rn. 3 f.). Er setzt sie - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - auf das gesetzliche Mindestmaß nach § 29a Abs. 1 BtMG von einem Jahr Freiheitsstrafe für den Handel mit drei Kilogramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt 390 Gramm Amphetaminbase) fest.

Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer, obwohl sie einen minder schweren Fall des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei allen Taten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten in fünf Fällen (Taten II. 2, II. 10, II. 13, II. 19 und II. 21 der Urteilsgründe) die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten hat. Im Übrigen sind diese fünf Fälle, die den Handel mit 200 Gramm Marihuana (Fall II. 2 der Urteilsgründe mit einem Wirkstoffgehalt von 20 Gramm THC), einem Kilogramm minderwertigem Marihuana (Fall II. 13 der Urteilsgründe mit einem Wirkstoffgehalt von 20 Gramm THC), 100 Gramm Haschisch (Fall II. 19 der Urteilsgründe mit einem Wirkstoffgehalt von 16 Gramm THC) bzw. zweimal 500 Gramm Haschisch (Fälle II. 10 und II. 21 der Urteilsgründe mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 80 Gramm THC) betreffen, nicht mit dem Handel von drei Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 390 Gramm Amphetaminbase vergleichbar.

b) Die Einziehungsentscheidung erfährt eine Reduktion um 41.400 € auf 792.920 €.

aa) Der Senat kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen, dass der ganz überwiegend geständige Angeklagte die mit den Abnehmern der Betäubungsmittel vereinbarten Kaufpreise in allen Fällen vollständig erlangt hat. Die Einziehungsentscheidung erweist sich gleichwohl im Fall II. 17 der Urteilsgründe zu Ungunsten des Angeklagten als rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu zutreffend ausgeführt:

„Zu Fall II. 17 der Urteilsgründe (Fälle 22 und 23 der Anklageschrift), zu dem sich der Angeklagte über die von ihm gebilligte Verteidigererklärung geständig geäußert hat (UA S. 16), führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte „von den gesondert Verfolgten A. und S. am 11.08.2020 mindestens 15 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze zum Kaufpreis von mindestens 4.100 Euro pro Kilogramm erwarb, welches dieser für 4.600 Euro pro Kilogramm, mithin 69.000 Euro, weiter veräußerte.“ Weiter heißt es, „dass der Angeklagte hiervon zwischen dem 11.08.2020 und dem 12.08.2020 neun Kilogramm Marihuana der Sorte Haze zum Kaufpreis von 4.800 pro Kilogramm, mithin 43.200 Euro an den I. veräußerte“ (UA S. 9 f.). Den Verkauf dieser neun Kilogramm Haze hat die Strafkammer versehentlich doppelt berechnet, wie sich auch aus der Tabelle auf UA S. 65 ergibt, denn dort ist ein Gesamterlös von 112.200 Euro angegeben. Auszugehen ist daher von einem Erlös aus dem Verkauf der neun Kilogramm Haze zum Gesamtpreis von 43.200 Euro (9 x 4.800 Euro) und von einem Erlös aus dem Verkauf der übrigen sechs Kilogramm Haze aus der Gesamtmenge von mindestens 15 Kilogramm zum Gesamtpreis von 27.600 Euro (6 x 4.600 Euro). Dies ergibt im Fall II. 17 der Urteilsgründe einen Gesamterlös in Höhe von 70.800 Euro.“

bb) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine teilweise Verrechnung, mit dem der Strafkammer im Fall II. 6 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten unterlaufenen Rechenfehler in Höhe von 3.600 € nicht möglich. Dem steht das tatbezogene Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11 mwN; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5; vom 16. September 2021 - 2 StR 51/21, juris Rn. 7).

3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision des Angeklagten hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, diesen mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 92

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede