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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 539

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 270/22, Beschluss v. 15.02.2023, HRRS 2023 Nr. 539


BGH 2 StR 270/22 - Beschluss vom 15. Februar 2023 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 767,20 Gramm Marihuana, 998,5 Gramm Marihuana, 4.776,06 Gramm Marihuana sowie der Ersatz des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.500 Euro eingezogen sind, soweit es den Angeklagten S. betrifft. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 539

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede