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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1109

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 170/23, Beschluss v. 18.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1109


BGH 2 StR 170/23 - Beschluss vom 18. Juli 2023 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Revisionsgericht muss bei jeder aufhebenden Entscheidung prüfen, ob und inwieweit die gefundene Gesetzesverletzung auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen einwirkt; in diesem Umfange müssen auch die Feststellungen aufgehoben werden. Wird nur ein Teil der Verurteilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, werden die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatrichters an die ihnen zugrundeliegenden, nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht - wie der Senat in seiner ersten Entscheidung - den Schuldspruch und einen Teil der Einzelstrafen bestätigt, weitere Einzelstrafen (sowie die Gesamtstrafe) dagegen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat; die teilweise Aufhebung erfasst in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung waren und eine Aufhebung den rechtskräftigen Einzelstrafen ihre Grundlage entzogen hätte (BGH, Urteil vom 9. April 2015 ? 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 461/18). Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, aaO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1109

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede