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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1216

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, AK 34/22, Beschluss v. 20.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1216


BGH AK 34/22 - Beschluss vom 20. Oktober 2022 (OLG Frankfurt am Main)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Eingliederung in die Organisation; aktive Tätigkeit zur Förderung der von der Organisation verfolgten Ziele).

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB; § 171 StGB

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe

I.

Die Angeschuldigte ist am 31. März 2022 festgenommen worden und befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2022 (2 BGs 102/22), neu gefasst durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2022 (10 BJs 30/22), ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich von Ende September 2013 bis März 2019 in Syrien in drei Fällen als Mitglied an den ausländischen terroristischen Vereinigungen „Jabhat al-Nusra“ und „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, in einem Fall davon in Tateinheit mit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171, §§ 52, 53 StGB.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Anklageschrift vom 18. August 2022 wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Die Angeschuldigte ist jedenfalls der ihr zur Last gelegten mitgliedschaftlichen Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra dringend verdächtig.

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Jabhat al-Nusra („Jabhat alnusra liahli ashsham“ [Hilfsfront für das Volk Großsyriens]) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG) verkündete. Al-Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kernal-Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab; die Jabhat al-Nusra fungierte danach als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien.

Ziel der Jabhat al-Nusra war der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die „Befreiung“ des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden.

Die Jabhat al-Nusra war militärisch-hierarchisch organisiert. Dem Anführer al-Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Schura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insgesamt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte „Scharia-Komitees“ in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantrieben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von „Korrespondenten“ in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichten.

bb) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des „Kalifats“ im Juni 2014 von „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG/ISIS) in IS umbenannte, hatte seit 2010 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 der „Emir“ Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum „Kalifen“ erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem „Kalifen“ unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Schura-Räte“. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung „Al-Furqan“ produziert und über die Medienstelle „al-l’tisam“ verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, ergänzt um das islamische Glaubensbekenntnis. Die zur Tatzeit mehreren Tausend Kämpfer waren dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die Vereinigung teilte die von ihr besetzten Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlichte der IS Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen. Darüber hinaus beging die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie etwa für Anschläge in Frankreich, Belgien und Deutschland die Verantwortung übernommen.

cc) Am 28. September 2013 reisten die damals zwanzigjährige Angeschuldigte sowie ihr Ehemann aus Deutschland aus und begaben sich aufgrund ihrer gemeinsamen religiösen, salafistisch geprägten Überzeugung nach Syrien. In der dortigen Provinz I. schlossen sich die Eheleute der Jabhat al-Nusra an. Der Ehemann stand der Organisation als bewaffneter Kämpfer zur Verfügung und verteilte Hilfsmittel für sie. Dies entsprach ihrem Bestreben, durch die Versorgung der Zivilbevölkerung deren Wohlwollen zu gewinnen. Dementsprechend verteilte die Angeschuldigte ebenfalls Sachspenden wie Kleidung und Lebensmittel. Zudem führte sie in Syrien den gemeinsamen Haushalt und versorgte die am 18. Februar 2014 geborene Tochter. Infolge von Auseinandersetzungen zwischen der Jabhat al-Nusra und dem rivalisierenden IS begab sich die Familie im Mai oder Juni 2014 in die Türkei, um nach Deutschland zurückzukehren. Als es nicht gelang, in Is. für die Tochter eine Geburtsurkunde oder einen Pass zu erhalten, reisten sie im November 2019 abermals nach Syrien und nahmen die Tochter mit in das Konfliktgebiet.

Der Ehemann der Angeschuldigten gliederte sich in den IS ein und absolvierte rund einen halben Monat eine militärische Ausbildung. Während dieser Zeit war die Angeschuldigte mit ihrer Tochter in einem Gästehaus untergebracht. Danach zog die Familie gemeinsam nach S., wo der Ehemann in der Finanzverwaltung des IS tätig war und von diesem eine regelmäßige Alimentation in Höhe von insgesamt 135 US-Dollar für sich, seine Frau und die Tochter erhielt. Die Angeschuldigte kümmerte sich erneut um den Haushalt. Nach drei bis vier Monaten siedelte die Familie wegen der Tätigkeiten des Ehemannes für den IS nach R., Mitte 2016 nach M. um. Ab Mitte 2017 flüchteten die Eheleute mehrfach mit ihren - schließlich vier - Kindern aufgrund zunehmender Kämpfe. Die Angeschuldigte wurde im Februar 2019 von kurdischen Kräften festgenommen und mit den Kindern bis zu ihrer Rückführung nach Deutschland am 30. März 2022 in zwei Lagern festgehalten.

b) Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und IS insbesondere auf islamwissenschaftlichen Gutachten des Sachverständigen St. und detaillierten Auswerteberichten des Bundeskriminalamts sowie den dort in Bezug genommenen und dargestellten weiteren Quellen.

Die Angeschuldigte hat sich im Strafverfahren nicht zur Sache eingelassen, allerdings bei einer Befragung auf dem Rückflug nach Deutschland allgemein die Ausreise nach Syrien, die Rückreise in die Türkei und die anschließende Rückkehr nach Syrien geschildert. Ihr Ehemann hat sich zu dem Geschehen gegenüber einer sachverständigen Zeugin geäußert und dabei Aktivitäten für den IS ausdrücklich eingeräumt.

Für eine Tätigkeit der Eheleute für die Jabhat al-Nusra spricht neben weiteren Umständen die Aussage einer Zeugin, dass die Angeschuldigte und ihr Ehemann etwa von April bis Mai 2014 bei der Zeugin in Syrien gewohnt hätten; der Mann müsse „auch zu uns … also zur Jabhat al-Nusra“ gehört haben. Zudem habe die Angeschuldigte mit einer anderen Frau „die Spenden gemacht“. Da sie diese Aktivität in einem von der Jabhat al-Nusra kontrollierten Gebiet vornahm, sie mit ihrem Ehemann bei einer der Organisation zugehörigen Zeugin lebte und diese dem Ehemann die Rolle eines Mudschahed beimaß, liegt nach den Gesamtumständen nahe, dass die Angeschuldigte bewusst innerhalb des Zusammenschlusses mit dessen Billigung handelte.

Ergänzende Erkenntnisse, namentlich zu dem zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Türkei, ergeben sich aus überwachter sowie auf einem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherter Telekommunikation und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes. Wegen weiterer Einzelheiten zur vorläufigen Bewertung der Beweislage wird auf den Haftbefehl und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).

aa) Sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des seit dem Folgetag gültigen § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft) und zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus (s. im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff. mwN).

bb) Daran gemessen belegen die bislang ermittelten Tatsachen eine Eingliederung der Angeschuldigten in die Jabhat al-Nusra ebenso wie vereinigungstypische Tätigkeiten für deren Zwecke mit ausreichender Wahrscheinlichkeit. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Angeschuldigte mit ihrem für die Organisation als Kämpfer zur Verfügung stehenden Ehemann vor Ort bei einem anderen Mitglied längerfristig wohnte und im Interesse der Vereinigung Bedarfsgüter verteilte.

d) Ob darüber hinaus eine mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeschuldigten am IS (vgl. zu möglichen Beteiligungshandlungen BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21 f.) und eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) gegeben sind, bedarf für die Haftfortdauer derzeit keiner Entscheidung.

2. Es liegt wenigstens - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO - der Haftgrund der Schwerkriminalität vor. Danach kann schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Fluchtgefahr genügen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 31).

Eine derartige Gefahr ist vor dem Hintergrund gegeben, dass die Angeschuldigte bereits im Falle einer Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Jabhat al-Nusra eine deutliche Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht zu erwarten hat. Zudem hat sie in Deutschland nach langjähriger Abwesenheit keine solchen Bindungen, die einer etwaigen Flucht entgegenstünden. Ihre familiären Beziehungen hielten sie nicht von der Ausreise nach Syrien ab. Dass ihre minderjährigen Kinder bewirken, sich dem Strafverfahren mit einer drohenden zu vollstreckenden Strafe und damit einhergehender weiterer Trennung von ihnen zu stellen, ist nicht abzusehen. Soweit sie sich um die Rückholung aus dem kurdischen Lager nach Deutschland bemühte, war naheliegender Beweggrund, der dortigen Situation zu entkommen, nicht, einem Strafverfahren in Deutschland zur Verfügung zu stehen.

Der durch die Straferwartung begründete Fluchtanreiz wird nicht dadurch gesenkt, dass eine etwaige Verbüßungsdauer durch die Anrechnung in kurdischen Lagern verbrachter Zeiten herabgesetzt wäre. Ungeachtet der Frage, ob bei den Lagern ein Festhalten durch eine öffentliche Gewalt und damit überhaupt eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB gegeben sind, setzt eine Anrechnung regelmäßig voraus, dass die Freiheitsentziehung auf ein in- oder ausländisches Strafverfahren zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f.). Nach aktueller Erkenntnislage ergibt sich nicht, dass die Inhaftierung repressive und nicht präventive Zwecke verfolgte (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; vom 20. September 2022 - AK 30/22, juris Rn. 29). Dass die Angeschuldigte laut vorliegender Urkunden in Syrien „unter dem Verdacht terroristischer Vereinigungen/Aktivitäten“ biometrisch erfasst wurde, lässt für den Grund ihrer Inhaftierung keinen näheren Rückschluss zu; denn ein solcher Verdacht kann Anlass für eine Maßnahme sowohl zum Zwecke einer späteren Strafverfolgung als auch zur Abwehr weiterer terroristischer Handlungen geben. Eine Einordnung des konkreten Freiheitsentzugs folgt auch nicht aus der in einem Schriftsatz der Verteidigerin zitierten allgemein gehaltenen Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, nach der „die sogenannte kurdische 'Selbstverwaltung' in Nordost-Syrien im Jahr 2020" gegenüber der Bundesregierung angekündigt habe, „dass sie ihrerseits Strafverfahren gegen ausländische IS-Anhängerinnen anstrebt“ (BT-Drucks. 19/26668 S. 7). Hierbei ist zudem zu beachten, dass die Angeschuldigte bereits im Februar 2019 von kurdischen Kräften festgenommen wurde und diese nach der Auskunft augenscheinlich lediglich künftig Strafverfahren anstreben.

Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Anklage nicht einmal zwei Wochen nach Übersendung eines - ohne Verzögerung erstellten - vorläufigen klinisch-rechtsmedizinischen Gutachtens zu einer etwaigen Schussverletzung der ältesten Tochter der Angeschuldigten erhoben, das sich auf den vom Haftbefehl umfassten Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bezieht. Der mit der Sache befasste Strafsenat des Oberlandesgerichts hat mit Zustellung der Anklage eine angemessene Erklärungsfrist gesetzt.

Soweit die bereits bei Haftbefehlsverkündung beantragte mündliche Haftprüfung - wie von der Verteidigerin in ihrer Stellungnahme näher vorgebracht - vom Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts zunächst auf den 19. April 2022 terminiert worden ist und dann nach einem Befangenheitsantrag erst am 12. Mai 2022 stattgefunden hat, hat dies den Verfahrensabschluss nicht beeinträchtigt. Insbesondere haben sich daraus weder Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens noch eine längere Dauer der Untersuchungshaft ergeben. Entsprechendes gilt für die Bescheidung weiterer haftbezogener Anträge der Angeschuldigten.

4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1216

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede