hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1015

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 77/22, Beschluss v. 26.04.2022, HRRS 2022 Nr. 1015


BGH 2 ARs 77/22 2 AR 43/22 - Beschluss vom 26. April 2022

Verbindung rechtshängiger Strafsachen durch das gemeinschaftliche obere Gericht.

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht Regensburg - Strafrichter - rechtshängige Verfahren 24 Ds 125 Js 6461/20 wird zu dem bei dem Amtsgericht Alfeld (Leine) - Schöffengericht - rechtshängigen Verfahren 3 Ls 16 Js 24516/21 verbunden.

Gründe

Das Amtsgericht Alfeld (Leine) - Schöffengericht - hat am 16. Februar 2022 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, das Amtsgericht Regensburg - Strafrichter - am 29. Juli 2021. Das Amtsgericht Alfeld (Leine) hat mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften und des Angeklagten die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Verfahren zu verbinden.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Regensburg - Strafrichter - rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht Alfeld (Leine) - Schöffengericht - rechtshängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1015

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede