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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 383

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 302/22, Beschluss v. 08.02.2023, HRRS 2023 Nr. 383


BGH 2 ARs 302/22 2 AR 169/22 - Beschluss vom 8. Februar 2023

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (divergierende Entscheidungen mehrerer Gerichte); Pflichtverteidigervergütung (funktionelle Zuständigkeit der Geschäftsstelle; Festsetzungsverfahren).

§ 14 StPO; § 45 RVG; § 55 RVG

Entscheidungstenor

Der Antrag des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Gegen den Beschuldigten wurden Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf geführt. In beiden Verfahren ist ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main und durch Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf antragsgemäß Rechtsanwalt R. aus A. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf geführte Verfahren übernommen und sodann beide Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Der mit der Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers befasste Rechtspfleger des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Sache zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zuständigkeit für die Festsetzung der Pflichtverteidigung „gemäß § 14 StPO“ der zuständigen Richterin vorgelegt, da sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch das Amtsgericht Deggendorf aufgrund der jeweiligen Beiordnungsbeschlüsse für die Festsetzung der Gebühren zuständig seien. Die zuständige Richterin hat die Sache ohne weitere Begründung dem Bundesgerichtshof „gemäß § 14 StPO zur Entscheidung“ vorgelegt.

2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Frankfurt am Main (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) und Deggendorf (Oberlandesgerichtsbezirk München) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

3. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. August 2022 u.a. ausgeführt:

„Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 14 StPO setzt voraus, dass zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit besteht. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 2 ARs 41/18 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 2 ARs 363/21 -, juris, Rn. 6; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 14 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall:

1. Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG handelt es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. August 1990 - 1 ARs 24/90 -, juris; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 14 Rn. 2).

Die dem als Pflichtverteidiger in einer Strafsache beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG zustehende Vergütung wird, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts festgesetzt, das den Verteidiger bestellt hat. Die Vergütungsfestsetzung fällt demnach von vornherein nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Richters, sondern in die der Geschäftsstelle. Das Festsetzungsverfahren wird zwar gemäß Teil A Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 19. Juli 2005 (VwV Vergütungsfestsetzung) von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen, also in der Regel von Rechtspflegern. Diese werden insoweit aber lediglich als „besonders qualifiziertes Organ der Geschäftsstelle“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 3 (s) Sbd I - 8/07 -, juris, Rn. 12 m. w. Nachw. [zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG]) und nicht im Rahmen der ihnen durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben aus dem richterlichen Zuständigkeitsbereich tätig. Das Rechtspflegergesetz erfasst das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht und kommt daher in diesem Verfahren auch nicht zur Anwendung (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., § 55 Rn. 36 m. w. Nachw.); § 21 Nr. 2 RPflG betrifft lediglich die Festsetzung der zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehörenden Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG. […]

2. Unabhängig davon besteht in vorliegender Sache auch kein Streit über die Zuständigkeit, weil es an den dafür erforderlichen divergierenden Entscheidungen mehrerer verschiedener Gerichte fehlt (vgl. dazu Scheuten, a.a.O., 3 14 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. 3 14 Rn. 1). Dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts Frankfurt am Main - neben der eigenen Zuständigkeit - auch eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Deggendorf gegeben sieht, begründet noch keinen Zuständigkeitsstreit im Sinne von § 14 StPO; das Amtsgericht Deggendorf war mit der Frage der Zuständigkeit für die Vergütungsfestsetzung noch gar nicht befasst.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 383

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede