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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 67

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 55/22, Beschluss v. 24.11.2022, HRRS 2023 Nr. 67


BGH 2 StR 55/22 - Beschluss vom 24. November 2022 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Oktober 2021 dahin geändert, dass

a) die Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Fall 6 der Anklage) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt,

b) der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrags von 33.800,10 EUR als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Darüberhinaus hat es eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a StGB angeordnet und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Unter anderem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.800,10 EUR - in Höhe von 23.550,10 EUR gesamtschuldnerisch haftend - angeordnet.

Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rüge des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Auf die Sachrüge hin war der Schuldspruch zu ändern, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Straftaten, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der Betankung seines Fahrzeugs begangen hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält.

a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, am 27. April 2021 gegen 10.48 Uhr mit dem von ihm zuvor entwendeten Mercedes-Benz A-Klasse die J. Straße in E. und hielt an einer Tankstelle an. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht betankte er den Pkw und setzte - ohne zu bezahlen - seine Fahrt fort.

Die Strafkammer hat den ohne Bezahlung erfolgten Tankvorgang zutreffend als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB bewertet. In der An- und Abfahrt zu der Tankstelle hat sie jeweils ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gesehen, wobei die Abfahrt mit dem Tankbetrug in Tateinheit stehe.

b) Diese konkurrenzrechtliche Würdigung ist rechtsfehlerhaft.

Bei ihrer Bewertung der erfolgten An- und Abfahrt als selbständige Taten hat die Strafkammer übersehen, dass das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die gesamte geplante Fahrt umfasst und durch einen kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrug nicht unterbrochen wird. Der Tankstellenbetrug steht hierzu in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 4 StR 72/20, NStZ-RR 2020, 384, 385 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Fall 6 der Anklage) verhängten Einzelstrafe von vier Monaten.

Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben, denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen und des Umstandes, dass der Schuldumfang durch die abweichende Bewertung der Konkurrenzen nicht gemindert wird, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 294/22 Rn. 4 und vom 8. Juli 2020 - 4 StR 72/20, NStZ-RR 2020, 384, 385 mwN).

3. Der Ausspruch hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.800,10 EUR war dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte in Höhe von 33.800,10 EUR (= Beutewert in den Fällen 2 und 5 der Anklage) als Gesamtschuldner haftet. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht.

4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 67

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede