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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 380

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 477/22, Beschluss v. 07.02.2023, HRRS 2023 Nr. 380


BGH 2 StR 477/22 - Beschluss vom 7. Februar 2023 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2022 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 27. September 2019 (517 Cs - 502 Js 19656/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 380

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede