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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 298

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 376/22, Beschluss v. 10.01.2023, HRRS 2023 Nr. 298


BGH 2 StR 376/22 - Beschluss vom 10. Januar 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Mai 2022, soweit es ihn betrifft, im Einzelstrafausspruch zu Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II. 1., 2., 4. bis 9. der Urteilsgründe, der Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

2. Die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ist auf ein Jahr und drei Monate herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es bei der Festsetzung dieser Einzelstrafe einem Wertungsfehler unterlegen, weil es in vergleichbaren Fällen geringer Beute Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat (vgl. Fälle II. 4., 5., 7. bis 9. der Urteilsgründe).

Die geringfügige Abänderung dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt den Gesamtstrafenausspruch von vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe angesichts weiterer Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, einem Jahr und neun Monaten und - in zwei Fällen - von einem Jahr und sechs Monaten unberührt.

3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 298

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede