hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1441

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 347/23, Beschluss v. 07.11.2023, HRRS 2023 Nr. 1441


BGH 2 StR 347/23 - Beschluss vom 7. November 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 2023 im Einziehungsausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 Euro“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Zwar belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte einen Teil der Tatbeute erlangt hat, sie belegen aber nicht, dass er - was Voraussetzung der getroffenen Einziehungsentscheidung wäre - an der gesamten Tatbeute (Schmuck und Bargeld im Wert von 157.000 €) tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dahingehende Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; sie können um neue, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1441

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede