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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 76

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 283/22, Beschluss v. 22.11.2022, HRRS 2023 Nr. 76


BGH 2 StR 283/22 - Beschluss vom 22. November 2022 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gesamtschuldnerisch haftet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 76

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede