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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1279

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 257/22, Beschluss v. 13.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1279


BGH 2 StR 257/22 - Beschluss vom 13. September 2022 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. März 2022 hinsichtlich der Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 164.240,40 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung unterfällt mit den Feststellungen der Aufhebung. Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 164.240,40 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass der - insgesamt rechnerisch zutreffend ermittelte - Wert der Taterträge „unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts einzuziehen“ sei, „wobei der Angeklagte auf sichergestellte Vermögenswerte in nicht unerheblichem Umfang, namentlich auf sichergestelltes Bargeld, Krypto-Währungsbestände sowie einen PKW verzichtet und insoweit eine Verwertung derselben ermöglicht hat“.

Das Landgericht hat damit bei seiner Einziehungsentscheidung nicht erkennbar berücksichtigt, dass mit dem ? im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten ? Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld und sonstige nicht näher bezifferte sichergestellte Vermögenswerte ein Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.). Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist dann vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20, juris Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1279

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede