HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1425
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 166/23, Beschluss v. 07.11.2023, HRRS 2023 Nr. 1425
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Januar 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.700 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1425
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede