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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 730

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 147/22, Beschluss v. 09.06.2022, HRRS 2022 Nr. 730


BGH 2 StR 147/22 - Beschluss vom 9. Juni 2022 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass an die Stelle der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung die Anordnung tritt, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 730

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß