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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1274

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 129/22, Beschluss v. 13.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1274


BGH 2 StR 129/22 - Beschluss vom 13. September 2022 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus Gründen der Verfahrensökonomie in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch die Anklage der verfahrensgegenständlichen Tat (auch) wegen § 223 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 230 Abs. 1 StGB bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 besonderes öffentliches Interesse 1; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19, juris Rn. 14), so dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom 24. Mai 2020 nicht ankommt.

2. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Beleidigung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 382/06, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 7) auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1274

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede