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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 487

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 10/22, Beschluss v. 29.03.2022, HRRS 2022 Nr. 487


BGH 2 StR 10/22 - Beschluss vom 29. März 2022 (LG Fulda)

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet.

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 1. Dezember 2021, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 1. Oktober 2021 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 65 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen, öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften in 31 Fällen und Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am 1. Oktober 2021 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser mit Schreiben vom 8. Oktober 2021, das am 29. Oktober 2021 bei dem Landgericht eingegangen ist, „Berufung“ eingelegt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 hat die Strafkammer nach vorheriger Anhörung des Angeklagten die Revision - weil verspätet eingelegt - gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 7. Dezember 2021 in der Justizvollzugsanstalt zugestellten Verwerfungsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 13. Dezember 2021 bei dem Landgericht eingegangenen „Berufung“.

2. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende „Berufung“ (§ 300 StPO) ist unbegründet, da das Landgericht die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Revisionseinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO) zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.

3. Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionseinlegungsfrist von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat einen der Wahrung der Revisionseinlegungsfrist entgegenstehenden Hinderungsgrund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Eigenen Angaben zufolge hat er seinen Pflichtverteidiger nicht mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, weil er das Vertrauen in diesen verloren habe. Warum er selbst gegen das am 1. Oktober 2021 verkündete Urteil erst mit am 29. Oktober 2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz „Berufung“ eingelegt hat, vermochte er nicht zu erklären. Allein der Umstand, dass er inhaftiert war, schließt ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden an der Fristversäumnis nicht aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 487

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß