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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 179

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 1/21, Beschluss v. 03.02.2021, HRRS 2021 Nr. 179


BGH AK 1 und 2/21 - Beschluss vom 3. Februar 2021 (OLG Düsseldorf)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Kriegsverbrechen.

§ 112 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB; § 8 VStGB

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

I.

Die Angeschuldigten sind am 13. Juli 2020 aufgrund Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2020 (2 BGs 452/20 bzgl. K., 2 BGs 448/20 bzgl. S.) festgenommen worden und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, zu dem der Generalbundesanwalt unter dem 14. Dezember 2020 Anklage wegen des den Haftbefehlen zugrundeliegenden Tatvorwurfs erhoben hat, hat diese mit Beschlüssen vom 7. Januar 2021 ergänzt (III-6 StS 5/20) und den Angeschuldigten am selben Tag verkündet.

Gegenstand der ergänzten Haftbefehle ist der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten am in Muhassan (Syrien) jeweils durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich handelnd im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sowie einen Menschen aus sonstigen niedrigen Beweggründen getötet und - in Bezug auf den Angeschuldigten K. - sich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, beziehungsweise - in Bezug auf den Angeschuldigten S. - eine solche unterstützt.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Die Angeschuldigten sind der ihnen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar al Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen sowie der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrschte in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.

bb) Die „Jabhat al Nusra“ („Jabhat al nusra liahli ash sham“ [Hilfsfront für das Volk Großsyriens]) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al Nusra im neu ausgerufenen „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG) verkündete. Al Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kern-al Qaida, Ayman al Zawahiri, ab; die Jabhat al Nusra fungierte danach als Regionalorganisation von al Qaida in Syrien.

Ziel der Jabhat al Nusra war der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die „Befreiung“ des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden.

Die Jabhat al Nusra war militärisch-hierarchisch organisiert. Dem Anführer al Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Schura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insgesamt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte „Scharia-Komitees“ in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantrieben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von „Korrespondenten“ in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichten.

Spätestens im Juni 2012 gliederte sich die in der Region um die syrische Stadt Muhassan aktive, bewaffnete Gruppierung „Ghurabaa Muhassan“ der Jabhat al Nusra an und wurde in deren Organisationsstruktur eingegliedert.

cc) Der Angeschuldigte K. schloss sich in den ersten Monaten des Jahres 2012 der Gruppe Ghurabaa Muhassan an und wusste später um deren Anbindung an die Jabhat al Nusra. Am wirkte er ebenso wie der die Oppositionsbewegung unterstützende Angeschuldigte S. in Muhassan neben weiteren Tätern an der abgestimmten Hinrichtung eines Oberstleutnantes der syrischen Streitkräfte mit, die unter Leitung der Ghurabaa Muhassan stand. Der mit einem Schnellfeuergewehr bewaffnete Angeschuldigte K. war unmittelbar vor der Erschießung im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens damit befasst, den Gefangenen zu bewachen und durch seine Präsenz etwaige Widerstands- oder Fluchtgedanken als aussichtslos erscheinen zu lassen. Der Angeschuldigte S. filmte als „Medienaktivist“ das Geschehen, kommentierte es verherrlichend als Sieg der Beteiligten Gruppen über das Regime und stellte das Material der Jabhat al Nusra für ihre Propaganda zur Verfügung.

b) Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich des Konflikts in Syrien und der außereuropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra insbesondere auf islamwissenschaftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. St., einem detaillierten Auswertebericht des Bundeskriminalamts sowie einer Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes. Die Eingliederung der Gruppierung Ghurabaa Muhassan lässt sich einem durch die Medienstelle der Jabhat al Nusra veröffentlichten Video sowie mehreren Zeugenaussagen entnehmen. Zu den Handlungen der Angeschuldigten haben sich diese insofern teilgeständig eingelassen, als der Angeschuldigte K. einen Anschluss an die Ghurabaa Muhassan und der Angeschuldigte S. nach anfänglichem Bestreiten das Filmen der Erschießung eingeräumt haben. Das Geschehen wird im Wesentlichen durch verschiedene Videodateien und die Beteiligung des Angeschuldigten K. durch ein Lichtbildvergleichgutachten belegt. Wegen weiterer Einzelheiten zur vorläufigen Bewertung der Beweislage wird auf die Haftbefehle und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

aa) Der Angeschuldigte K. hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit Mord und mit Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211 Abs. 2, § 52 StGB).

(1) Die Tötung des Offiziers stand im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Bei dem Gefangenen handelte es sich um eine gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, da er nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahm und sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befand. Die Tötung ist dem Angeschuldigten aufgrund des bislang anzunehmenden Sachverhalts als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB zuzurechnen, da die Bewachung in unmittelbarer Nähe einen wesentlichen Tatbeitrag darstellte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 33; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, juris Rn. 23 f.).

(2) Die Tat ist zugleich angesichts der Motivlage ein Mord aus niedrigen Beweggründen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37 mwN). Für dieses in Tateinheit mit dem Kriegsverbrechen stehende Delikt ist deutsches Strafrecht sowohl nach § 1 Satz 1 VStGB (s. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 36) als auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar.

(3) Schließlich stellt sich die Tat für den Angeklagten K. überdies als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt an der terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra dar. Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor. Deutsches Strafrecht gilt insoweit ebenfalls (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27 mwN).

bb) Der Angeklagte S. hat sich hinsichtlich des derzeit maßgeblichen Sachverhalts wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht. Die letztlich aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu beantwortende Frage, ob er in Tateinheit damit das Kriegsverbrechen gegen Personen und den Mord als Mittäter oder lediglich als Gehilfe begangen hat (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4 mwN), bedarf für die Entscheidung über die Haftfortdauer keiner abschließenden Klärung. Mit Blick auf den vom Angeschuldigten S. vorsätzlich erbrachten Beitrag liegt wenigstens eine Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen und dem Mord vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 28 ff.).

cc) Da die hochwahrscheinlich verwirklichten Tatbestände jeweils die Haftfortdauer tragen und der Generalbundesanwalt im Übrigen die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt hat, ist die Erörterung etwaiger weiterer Delikte entbehrlich.

2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität. Selbst wenn der Tatbeitrag des Angeschuldigten S. zu dem Kriegsverbrechen und dem Mord lediglich als Beihilfe gewertet werden sollte, haben beide Angeschuldigte aufgrund der ihnen zur Last gelegten Taten mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Den Fluchtanreiz wesentlich mindernde Umstände fehlen. Beide leben, ebenso wie ihre Ehefrauen und Kinder, erst seit einigen Jahren in Deutschland, gehen keiner festen Berufstätigkeit nach und haben weiterhin enge Verwandtschaftsbezüge im Ausland. Obschon sie nach ersten Durchsuchungen und Kenntnis vom Ermittlungsverfahren in Deutschland verblieben sind, ist es im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich im Falle ihrer Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht entzögen. Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht in gleicher Form begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Der Aktenumfang beläuft sich auf 29 Ordner. Der Generalbundesanwalt hat bereits Anklage erhoben. Nach der Festnahme der Angeschuldigten sind weitere Ermittlungen geführt worden. Insbesondere ist ein aus Muhassan stammender Zeuge vernommen und die bei der Festnahme der Angeschuldigten sichergestellten Mobiltelefone sind ausgewertet worden. Das Oberlandesgericht hat nach Eingang der Anklageschrift unverzüglich deren Zustellung und Übersetzung veranlasst. Zudem hat es zur weiteren Verfahrensförderung für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens bereits 18 Hauptverhandlungstermine ab dem 4. März 2021 mit den Verteidigern abgestimmt.

4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 179

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 118

Bearbeiter: Christian Becker