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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 855

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 46/21, Beschluss v. 24.06.2021, HRRS 2021 Nr. 855


BGH 2 ARs 46/21 2 AR 16/21 - Beschluss vom 24. Juni 2021

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; gerichtliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Einwendungen des Verurteilten gegen einen abgelehnten Vollstreckungsaufschub; Beschwerden gegen andere als jugendrichterliche Entscheidungen des Vollstreckungsleiters; Ausnahmen).

§ 14 StPO; §§ 458 Abs. 2, 462 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JGG; § 83 Abs. 1 JGG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Über Beschwerden gegen andere als jugendrichterliche Entscheidungen des Vollstreckungsleiters wird grundsätzlich im Verwaltungswege entschieden.

2. Insoweit besteht allerdings eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit §§ 458 Abs. 2, 462 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht, das das Urteil gesprochen hat, über Einwendungen gegen die Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter in den Fällen der §§ 455, 456 StPO zu befinden hat. Danach ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.

Entscheidungstenor

Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteilten gegen einen abgelehnten Vollstreckungsaufschub ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neumünster.

Gründe

Das Amtsgericht Neumünster und das Landgericht Cottbus streiten sich, wer für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub zuständig ist.

1. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neumünster hat den Verurteilten am 25. Januar 2014 u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 hat es die Bewährungsaufsicht und die weiteren Entscheidungen dem Amtsgericht - Jugendrichter - Cottbus übertragen.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Cottbus hat die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 24. Januar 2017 widerrufen und den Verurteilten mit Verfügung vom 25. Februar 2020 zum Strafantritt geladen, nachdem sein Wiederaufnahmeantrag sowie sein Gnadengesuch abgelehnt worden waren.

Am 17. März 2020 hat der Verurteilte die Gewährung eines Strafaufschubs von vier Monaten beantragt. Die Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin des Amtsgerichts Cottbus hat am 21. September 2020 diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die „sofortige Beschwerde“ des Verurteilten vom 1. Oktober 2020.

Das Amtsgericht Cottbus hat die Akten am 26. Oktober 2020 an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neumünster zur Entscheidung über die „sofortige Beschwerde“ übersandt. Das Amtsgericht Neumünster hat seine Zuständigkeit verneint, weil die Bewährungsaufsicht abgegeben worden sei und es kein Beschwerdegericht sei. Die Beschwerdezuständigkeit liege gemäß § 83 Abs. 2 JGG beim zuständigen Landgericht. Das Landgericht Cottbus hatte zuvor seine Zuständigkeit ebenfalls verneint. Über Beschwerden wegen Versagung eines beantragten Vollstreckungsaufschubs habe gemäß § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 StPO das Gericht zu entscheiden, welches das Urteil gesprochen habe. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 JGG lägen nicht vor. Deshalb hat das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 6. Januar 2021 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neumünster ist nach § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 456, § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 StPO zuständiges Gericht für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub.

a) Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG als gemeinschaftliches oberstes Gericht des Landgerichts Cottbus (Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg) und des Amtsgerichts Neumünster (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

b) Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neumünster hat als Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 456, § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 StPO über die Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub zu befinden.

aa) Gemäß § 83 Abs. 1 JGG sind Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach §§ 86 bis 89a JGG und § 89b Abs. 2 JGG sowie nach § 462a StPO und § 463 StPO jugendrichterliche Entscheidungen. Diese jugendrichterlichen Entscheidungen werden von dem Vollstreckungsleiter aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit getroffen. Sie können grundsätzlich gemäß § 83 Abs. 3 JGG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

bb) Soweit hingegen Entscheidungen des Vollstreckungsleiters - wie hier - nicht jugendrichterliche Entscheidungen im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG sind, nimmt der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter Justizverwaltungsaufgaben wahr. Er ist insoweit weisungsgebunden. Über Beschwerden gegen andere als jugendrichterliche Entscheidungen des Vollstreckungsleiters wird grundsätzlich im Verwaltungswege entschieden (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2004 - 3 Ws 382/04, juris Rn. 10; Saarländisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 Ws 104/17, juris Rn. 15; MüKo-StPO/Nestler, § 456 Rn. 11; BeckOK-JGG/Sengbusch, 21. Ed., § 83 Rn. 1a; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 83 Rn. 2, 5; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Ostendorf-JGG/Rose, 10. Aufl., § 83 Rn. 2).

cc) Insoweit besteht allerdings eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht, das das Urteil gesprochen hat, über Einwendungen gegen die Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter in den Fällen der §§ 455, 456 StPO zu befinden hat. Danach ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig (vgl. Richtlinie zu § 85 JGG, Ziff. II. 5.; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 456 Rn. 14, MüKo-StPO/ Nestler, aaO, Rn. 16; Ostendorf-JGG/Rose, aaO, Rn. 6; zum parallelen Fall des Arrestaufschubs vgl. auch OLG Hamm, aaO; Saarländisches OLG, aaO).

dd) Ein Ausnahmefall gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG, der zur Zuständigkeit des Landgerichts - Jugendkammer - Cottbus geführt hätte, liegt dagegen nicht vor. Wegen der Abgabe der Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Cottbus und dessen Entscheidung, die Strafaussetzung zu widerrufen, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Cottbus Vollstreckungsleiter geworden. Die von § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG vorausgesetzte Interessenkollision (vgl. BeckOK-JGG/Sengbusch, aaO, Rn. 3 mwN; Diemer/Schatz/Sonnen, aaO, Rn. 6), wonach der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, ist hier nicht gegeben (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 15 f.; Saarländisches OLG, aaO, Rn. 16; siehe auch BeckOK-JGG/Sengbusch, aaO). Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit der Jugendkammer aus § 83 Abs. 2 Nr. 2 JGG. Denn der Vollstreckungsleiter hat hier schon nicht die Aufgaben einer Strafvollstreckungskammer wahrgenommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 855

Externe Fundstellen: StV 2022, 44

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß