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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 322

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 268/21, Beschluss v. 23.11.2021, HRRS 2022 Nr. 322


BGH 2 ARs 268/21 2 AR 147/21 - Beschluss vom 23. November 2021

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: keine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts).

§ 14 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 12. April 2021 - 21 StVK 405/21 BEW - wird aufgehoben.

2. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 10. Februar 2021 - 4 Ds-981 Js 428/20-119/20 - beziehen, ist das Landgericht Wuppertal.

Gründe

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal und das Amtsgericht Wipperfürth streiten darüber, welches von ihnen für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 10. Februar 2021 zuständig ist. Seit dem 15. Januar 2020 verbüßt der Verurteilte Strafhaft in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt R. .

1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberstes Gericht des Landgerichts Wuppertal (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) und des Amtsgerichts Wipperfürth (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

2. Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 10. Februar 2021 - 4 Ds-981 Js 428/20-119/20 - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig, da in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt R. liegt, in der der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht mit der Sache befasst war, Vollstreckungshaft verbüßt.

In seiner Antragsschrift vom 16. August 2021 hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:

„Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 ARs 312/19; KK-StPO/Appl. 8. Aufl., § 462a Rn. 16 und 30, jeweils mwN). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist diese Zuständigkeitskonzentration - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal - nicht auf zum Zeitpunkt des Haftantritts bereits rechtskräftig abgeurteilte Verfahren beschränkt. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien. Diesen lässt sich eine Beschränkung auf zum Zeitpunkt des Haftantritts bereits rechtskräftig abgeurteilte Verfahren gerade nicht entnehmen, zumal dies den mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Zielen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde; sie ergeben vielmehr nur, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer voraussetzt, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.“ Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 322

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß