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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 464

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 98/21, Beschluss v. 14.04.2021, HRRS 2021 Nr. 464


BGH 2 StR 98/21 - Beschluss vom 14. April 2021 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2020 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 464

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede