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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 308

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 97/21, Beschluss v. 15.12.2021, HRRS 2022 Nr. 308


BGH 2 StR 97/21 - Beschluss vom 15. Dezember 2021 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche eigenständigen Strafzumessungsgesichtspunkte sich aus einer weiteren Beweisaufnahme ergeben hätten, die über das hinausgehen, was die Strafkammer auch ausweislich der Revisionsbegründung hierzu an Beweisen erhoben hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 308

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß