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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 306

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 563/21, Beschluss v. 08.11.2022, HRRS 2023 Nr. 306


BGH 2 StR 563/21 - Beschluss vom 8. November 2022 (LG Aachen)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: kurzfristig mangelnde finanzielle Möglichkeiten zum Erwerben von Betäubungsmitteln).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. August 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung sowie Besitz und Führen eines Butterflymessers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Schuldspruch und Strafausspruch weisen hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Taten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Von einer vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel sieht der Senat ab (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).

2. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe einen Hang, Betäubungsmittel - insbesondere Cannabis, LSD und Amphetamin - im Übermaß zu konsumieren, wird von den Feststellungen nicht getragen.

Die Feststellungen des Landgerichts belegen weder im Hinblick auf einzelne Betäubungsmittel noch in der Zusammenschau den als Hang bezeichneten übermäßigen Genuss von Betäubungsmitteln. Einen aktuellen Konsum von Cannabis hat die Strafkammer nicht festgestellt; Marihuana hat der Angeklagte zwar regelmäßig ab einem Alter von 18, 19 Jahren konsumiert, zuletzt während einer Beziehung mit einer mit Cannabis dealenden Frau zwischen 2016 und 2018 bis zu 10 Joints täglich, danach aber hat er den Konsum auf wenige Male monatlich reduziert und im Jahre 2020 schließlich nahezu kein Marihuana mehr zu sich genommen, da ihm hierzu das nötige Geld gefehlt habe. Kokain hat der Angeklagte während einer Reise nach Spanien im August 2020 drei bis vier Mal probiert. Im Übrigen konsumierte er MDMA, nach einem erstmaligen Konsum mit 21 Jahren seit dem Alter von 23 Jahren ab und zu Amphetamin und ab 2015 oder 2016 gelegentlich - insgesamt vielleicht zehnmal - LSD.

Dies belegt - wie die Strafkammer selbst ausführt - zur Tatzeit einen nur gelegentlichen Drogenkonsum, der für die Annahme eines Hangs nicht ausreichend ist. Soweit die Strafkammer mit der Erwägung, dass dies nicht auf der Problemeinsicht des Angeklagten, sondern auf den sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten beruhe, gleichwohl einen Hang annehmen möchte, lässt dies besorgen, dass sie damit von einem zu weiten Begriffsverständnis des Hangs ausgegangen ist. Der Hang bezeichnet eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Abhängigkeit bestehen muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NStZ-RR 2016, 246 mwN). Dabei beschreibt die Neigung als solche nicht lediglich eine innere Einstellung des Täters, der einem Genuss von Betäubungsmitteln zuspricht und auch einem übermäßigen Konsum nicht ablehnend gegenübersteht. Vielmehr drückt sich diese Neigung regelmäßig in dem tatsächlichen Konsum von Rauschmitteln aus, der ein gehöriges Ausmaß ausmachen muss, damit eine staatliche Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB gerechtfertigt ist. Mögen die finanziellen Möglichkeiten eines Täters es kurzfristig nicht erlauben, Betäubungsmittel zum Konsum zu erwerben, steht dies der Annahme einer Neigung zum übermäßigen Betäubungsmittelgenuss zwar nicht von vornherein entgegen; führt dies allerdings wie hier bei dem Angeklagten, der im Jahr 2019 den Konsum von Marihuana auf wenige Male im Monat reduzierte und im Jahr 2020 nahezu einstellte, dazu, dass über einen längeren Zeitraum ein allenfalls gelegentlicher Konsum stattfindet, stellt dies insoweit das Vorliegen eines Hangs in Frage. Ohne Bedeutung ist im Übrigen, aus welchem Grund der Rauschmittelkonsum in seinem Ausmaß beschränkt bleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dies auf der Einsicht des Täters beruht, da das Gesetz lediglich bei Vorliegen eines Hangs im Sinne eines übermäßigen Rauschmittelkonsums eine Anordnung nach § 64 StGB in Betracht zieht.

Da auch der Umstand, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten jeweils im Zustand einer drogeninduzierten Psychose begangen hat, nur als Beleg für ein jeweiliges singuläres Ereignis, aber nicht schon allein für sich für die Annahme eines Hangs spricht, bedarf die Sache im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 306

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede