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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 963

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 540/21, Beschluss v. 22.06.2023, HRRS 2023 Nr. 963


BGH 2 StR 540/21 - Beschluss vom 22. Juni 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Anstiftung zum versuchten schweren Raub schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass ein Monat der Freiheitsstrafe für die Angeklagte wegen der Dauer des Revisionsverfahrens als bereits vollstreckt gilt, auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung und zu einer Kompensationsentscheidung wegen der Dauer des Revisionsverfahrens. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Haupttat als versuchten schweren Raub angesehen und die Haupttäter entsprechend verurteilt, aber die Beteiligung der Angeklagten im Hinblick auf die erfolgte Anstiftungshandlung als Anstiftung zum schweren Raub bezeichnet. Das ist rechtsfehlerhaft, da die Bewertung einer Tatbeteiligung nicht über den Umfang der Verwirklichung der Haupttat hinausgehen kann.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt unberührt, weil das Landgericht unbeschadet des fehlerhaften Schuldspruchs gleichwohl im Rahmen der Strafzumessung geprüft hat, ob eine Milderung des Strafrahmens aufgrund von § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Deshalb ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender Fassung des Schuldspruchs eine andere Rechtsfolgenentscheidung getroffen hätte.

Die Dauer des Revisionsverfahrens gebietet eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 963

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede