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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 507

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 519/21, Beschluss v. 31.03.2022, HRRS 2022 Nr. 507


BGH 2 StR 519/21 - Beschluss vom 31. März 2022 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer des versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung - mit Ausnahme der fehlerhaften Bezeichnung der Tat im Tenor - keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 507

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß