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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 501

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 437/21, Beschluss v. 30.03.2022, HRRS 2022 Nr. 501


BGH 2 StR 437/21 - Beschluss vom 30. März 2022 (LG Fulda)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 25. Mai 2021 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2021 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.750 Euro angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 501

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß