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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 621

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 431/21, Beschluss v. 15.03.2022, HRRS 2022 Nr. 621


BGH 2 StR 431/21 - Beschluss vom 15. März 2022 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger A. K. und D. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2021 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil des Vaters der Nebenkläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger. Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Revision rügt lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts, so dass sie unzulässig ist. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahingehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 StR 10/21, BeckRS 2021, 55, 75).“ Dem schließt der Senat sich an.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 621

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß