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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 499

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 405/21, Beschluss v. 31.03.2022, HRRS 2022 Nr. 499


BGH 2 StR 405/21 - Beschluss vom 31. März 2022 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2021 im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2019 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dass der Angeklagte bei dem Diebstahl als Mittäter (gemeinschaftlich) gehandelt hat, gehört nicht in die Urteilsformel (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).

Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB war nicht das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2019, sondern die darin ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 4 StR 495/21 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 499

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß