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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 168

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 369/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 168


BGH 2 StR 369/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt ist. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 168

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß