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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 496

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 365/21, Beschluss v. 01.02.2022, HRRS 2022 Nr. 496


BGH 2 StR 365/21 - Beschluss vom 1. Februar 2022 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den § 460, § 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - unter Einbeziehung der mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 13. Mai 2019 verhängten Geldstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Übergriffs sowie wegen unerlaubter Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und den Maßregelausspruch betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Die Urteilsgründe lassen nicht die Tatzeiten erkennen, die den beiden, dem einbezogenen Strafbefehl vom 13. Mai 2019 zeitlich nachfolgenden und noch nicht vollstreckten Strafbefehlen vom 31. Juli 2019 und vom 15. Januar 2020 zugrunde liegen. Der Senat kann anhand der unvollständigen Feststellungen nicht überprüfen, ob die Einbeziehung dieser weiteren Strafbefehle nach § 55 StGB rechtsfehlerfrei unterblieben ist. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, warum eine Einbeziehung von fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 17. Juli 2020 (Tatzeiten 23. bis 24. März 2019) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe unterblieben ist.

Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der Senat macht stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach den § 460, § 462 StPO zu verweisen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß § 460, § 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben kann, sodass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 496

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß