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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 495

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 361/21, Beschluss v. 16.02.2022, HRRS 2022 Nr. 495


BGH 2 StR 361/21 - Beschluss vom 16. Februar 2022 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Angeklagten waren auch die dem Nebenkläger H. erwachsenen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt und er wegen einer Tat verurteilt ist, die auch diesen Nebenkläger betrifft (§ 473 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO). Die mitangeklagte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers H., hinsichtlich der er sich vor Beginn der Hauptverhandlung wirksam dem Verfahren angeschlossen hat, ist ebenso ausdrücklich festgestellt wie die psychischen Folgen der Tat. Seine Betroffenheit von der Tat und die beide Nebenkläger belastenden Tatfolgen hat die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt. Angesichts dessen kommt es nach dem aus dem Wortlaut folgenden Anwendungsbereich von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht darauf an, dass die vorsätzliche Körperverletzung zu seinem Nachteil, die mit dem versuchten Mord und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der weiteren Nebenklägerin tateinheitlich verwoben ist, keinen Eingang in den tenorierten Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung gefunden hat (vgl. SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472 Rn. 12; MüKo-StPO/Maier, § 472 Rn. 17). Anhaltspunkte, die eine Auferlegung der notwendigen Auslagen unbillig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar (§ 472 Abs. 1 Satz 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 495

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß