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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 741

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 355/21, Beschluss v. 26.04.2022, HRRS 2022 Nr. 741


BGH 2 StR 355/21 - Beschluss vom 26. April 2022 (LG Limburg .d. Lahn)

Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Aussage gegen Aussage: Darstellung in den Urteilsgründen, Gesamtschau aller Umstände, Schlussfolgerungen, keine bloßen Vermutungen).

§ 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Die Beweiswürdigung ist nur fehlerfrei, wenn sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen sich nicht nur als bloße Vermutung erweisen, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmitel hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte seit April 2017 mit der damals 19-jährigen Zeugin K. zusammen, die einen sechs Monate alten Sohn A. aus ihrer noch bestehenden Ehe mit einem anderen Mann hatte. Zudem war sie von ihrem früheren Partner schwanger.

Die psychisch labile Zeugin war mit der Situation überfordert, litt unter erheblichen Stimmungschwankungen und kümmerte sich wenig um den Haushalt. Der Angeklagte räumte auf und putzte, ohne die chaotischen Zustände nachhaltig zu verbessern. Zudem kümmerte er sich liebevoll um A. .

Am 4. August 2017 kam E., die Nebenklägerin, zur Welt. Während die Kindesmutter alsbald wieder nach Hause entlassen werden konnte, musste der Säugling wegen eines Darmverschlusses bis zum 15. August 2017 stationär betreut werden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus kümmerten sich die Zeugin K. und der Angeklagte gleichermaßen um E., die nicht gestillt, sondern mit Pre-Nahrung gefüttert wurde. Der Angeklagte verhielt sich liebevoll gegenüber dem Kind. Wenn E. nachts gefüttert und wegen ihrer Verdauungsprobleme massiert oder gewickelt werden musste, übernahm der Angeklagte diese Aufgaben.

Am 29. August 2017 zwischen 8.15 Uhr und 8.30 Uhr stand die Zeugin K. auf und zog A. an, während der Angeklagte auf dem Balkon rauchte. Um 8.45 Uhr verließ sie die Wohnung und brachte A. in die Kindertagesstätte. E. ließ sie bei dem Angeklagten mit der Bitte zurück, diese zu füttern. Der Angeklagte nahm das Kind, das zuvor auf dem Sofa gelegen hatte, auf den Arm und gab ihm ein Fläschen. E. trank und machte ein Bäuerchen.

Aus nicht feststellbaren Gründen fasste der Angeklagte dann E. am Rumpf oder an den Oberarmen und schüttelte sie massiv und gewaltsam mehrere Sekunden hin und her, so dass ihr Kopf unkontrolliert sowie heftig vor- und zurückschleuderte. Unmittelbar darauf veränderte sich E. Verhalten unübersehbar. Sie wurde ruhig, schlaff und kraftlos, was der Angeklagte erkannte.

Um 9.37 Uhr forderte die Zeugin K. den Angeklagten per Whats App auf, mit E. vor das Haus zu kommen, um gemeinsam zum Einkaufen zu fahren. Während des Einkaufs erzählte dieser ihr, E. habe sich beim Trinken verschluckt und sei blau angelaufen. Da sie nur noch geröchelt und schwach geatmet habe, habe er sie reanimiert, indem er eine Herzdruck-Massage und eine Mund-zu-Mund-Beatmung gemacht habe. Danach sei es E. besser ergangen. Weder der Angeklagte noch die Zeugin K. stellten E. einem Arzt vor.

Am Nachmittag hielt sich die Zeugin G., die Schwägerin der Zeugin K., für ca. zwei Stunden in der Wohnung auf und bemerkte, dass E. ungewöhnlich ruhig war und sich beim „Hochnehmen“ schlapp und kraftlos anfühlte. Die Zeugin K. versicherte, E. gehe es wieder gut, was der Angeklagte bestätigte.

Am Folgetag, dem 30. August 2017 gegen 16.00 Uhr, begann das Kind zu krampfen. Auf Anraten der telefonisch kontaktierten Hebamme verbrachten der Angeklagte und die Zeugin K. E. gegen 18.00 Uhr in die Klinik, wo sie notoperiert wurde. Aufgrund schwerer Hirnschäden ist E. dauerhaft zu 100 % schwerbehindert und in den Pflegegrad 3 eingestuft. Sie leidet unter epileptischen Anfällen und ist in ihren kognitiven und motorischen Fähigkeiten stark eingeschränkt. Weder kann sie sich selbständig fortbewegen noch verständlich artikulieren. Eine nachhaltige Verbesserung ihres Zustandes ist nicht absehbar. Seit Dezember 2017 befindet sie sich unter Vormundschaft des Jugendamtes bei einer Dauerpflegefamilie.

2. Sachverständig beraten ist die Kammer davon ausgegangen, Ursache für die bei E. diagnostizierten medizinischen Befunde sei ein Akzelerations-Dezelerations-Trauma im Sinne eines Schütteltraumas. Dieses führe immer zu einer direkten diffusen Hirngewebsschädigung, die eine sofortige neurologische Symptomatik nach sich ziehe, die auch von einem Laien ohne Weiteres erkannt werde. Die Angaben des Angeklagten zugrunde legend, E. Zustand beim Verlassen der Wohnung durch die Zeugin K. sei normal gewesen, scheide diese als Täterin aus. Es sei nämlich ausgeschlossen, dass E. nach einem Schütteln noch die von dem Angeklagten verabreichte Milch getrunken haben könnte. Wenn E. in der Lage gewesen sei, den Sauger zu nehmen und Nahrung zu sich zu nehmen, sei es ausgeschlossen, dass E. zuvor geschüttelt worden sei. Das Kind müsse deshalb zwischen 8.45 Uhr (dem Verlassen der Wohnung durch die Zeugin K.) und 9.37 Uhr (dem Wiedererscheinen der Zeugin) nach Gabe der Milchflasche von dem Angeklagten geschüttelt worden sein.

II.

Die Revision hat bereits auf die Sachrüge Erfolg; des Eingehens auf die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht.

Die Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 StR 494/19, NStZ 2020, 693).

In Fällen, in denen - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15, Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19). Die Beweiswürdigung ist nur fehlerfrei, wenn sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen sich nicht nur als bloße Vermutung erweisen, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 5 StR 216/91, BGHR § 261 StPO Vermutung 8).

2. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

a) Das Landgericht hat sich aufgrund der Einlassung des Angeklagten in Verbindung mit den Angaben der beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte das Baby E. am Morgen des 29.08.2017, nachdem die Zeugin K. mit A. die Wohnung verlassen hatte, am Rumpf oder an den Oberarmen fasste und sie massiv und gewaltsam mehrere Sekunden hin und her schüttelte, so dass ihr Kopf unkontrolliert und heftig vor und zurückschleuderte. Die Einlassung des Angeklagten, E. habe morgens auf dem Sofa gelegen, er habe sie aus dem Stillkissen in den Arm genommen und gefüttert und E. habe nach dem Trinken ein Bäuerchen gemacht, hat das Landgericht mit Blick auf die Aussagekonstanz des Angeklagten für glaubhaft erachtet. Auch die Beschreibung des Angeklagten von „E. Verhaltensänderung“ hat die Strafkammer als glaubhaft beurteilt.

b) Eine durchgreifende Lücke in der tatrichterlichen Wertung liegt darin, dass die Strafkammer die vorstehenden Angaben des Angeklagten ohne Weiteres übernommen hat, ohne sich mit diesen im Einzelnen auseinanderzusetzen.

Die Angaben des Angeklagten zugrunde legend, E. habe, nachdem die Zeugin K. die Wohnung verlassen hatte, noch Milch aus der Flasche getrunken und ein Bäuerchen gemacht, kommt die Sachverständige H. und ihr folgend die Strafkammer zu dem Schluss, einzig der Angeklagte könne das Kind während der kurzzeitigen Abwesenheit der Zeugin geschüttelt haben. Es sei nämlich ausgeschlossen, dass E. auf dem Arm des Angeklagten in der Lage gewesen sei, den Sauger zu nehmen und Nahrung zu sich zu nehmen, sollte sie schon zuvor - etwa von der Zeugin K. - geschüttelt worden sein.

Diese Schlussfolgerung ist aber unvereinbar mit den ebenfalls von dem Landgericht für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten, er habe E. mittags und abends noch zwei weitere Male die Flasche gegeben, wobei das Kind „aber nicht viel“, bzw. „nur ein bisschen“ getrunken habe. Demzufolge müsste das Baby sogar noch bis zum Abend sehr wohl in der Lage gewesen sein, den Sauger zu nehmen und - wenn auch in begrenztem Umfang - Nahrung zu sich zu nehmen. In diesem Widerspruch liegt ein durchgreifender Rechtsfehler.

c) Darüberhinaus liegt ein durchgreifender Erörterungsmangel darin, dass die Strafkammer die hier naheliegende Möglichkeit, der Angeklagte habe in Bezug auf den Zustand des Säuglings als „unauffällig“ und „normal“ einer subjektiven Fehleinschätzung unterlegen, nicht in Betracht gezogen hat. Ob und inwieweit der Angeklagte überhaupt in der Lage war, den Zustand und das Trinkverhalten des erst zwei Wochen zuvor aus der Kinderklinik entlassenen Babys zuverlässig zu beurteilen, bleibt unerörtert. Während die Strafkammer die Aussage der Zeugin K., nach ihrer morgendlichen Rückkehr aus der Kindertagestätte (nach 9.37 Uhr) sei mit E. alles in Ordnung gewesen, es habe keine Auffälligkeiten gegeben, mit einer Überforderungssituation und mit einem „Nichtwahrhabenwollen“ erklärt hat, hat sie nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, auch der Angeklagte könnte bei Übernahme des Babys um 8.45 Uhr dessen Zustand irrtümlich nicht richtig eingeschätzt haben oder jedenfalls nicht hätte wahrhaben wollen.

III.

Die Sache muss daher vor einer anderen - allgemeinen - Strafkammer neu verhandelt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 741

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß