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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 702

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 32/21, Beschluss v. 27.04.2021, HRRS 2021 Nr. 702


BGH 2 StR 32/21 - Beschluss vom 27. April 2021 (LG Hanau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. September 2020 im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus vorangegangenen Verurteilungen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er „zudem der besonders erniedrigenden Forderung (…), der Geschädigte möge Pullover und Jacke ausziehen, durch Faustschläge Nachdruck verliehen“ habe. Ein solches Geschehen ist indes durch die Urteilsgründe nicht belegt. Vielmehr schlug nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte M. dem Geschädigten „mit der Faust zweimal ins Gesicht“.

Der Senat kann trotz der für sich genommen rechtsfehlerfreien Zurechnung der von den Mittätern geführten Schläge nach § 25 Abs. 2 StGB und der maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass sich der Wertungsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind vom Wertungsfehler nicht betroffen und auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffen. Sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 702

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner