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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 162

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 230/21, Beschluss v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 162


BGH 2 StR 230/21 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 12 verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 162

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß