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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 74

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 226/21, Beschluss v. 12.10.2022, HRRS 2023 Nr. 74


BGH 2 StR 226/21 - Beschluss vom 12. Oktober 2022 (LG Köln)

Zurückweisung einer Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der mit selbstverfasstem Schreiben vom 9. September 2022 erhobenen „Gehörsrüge“.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere bestand weder ein Anspruch des verteidigten Verurteilten auf persönliche Akteneinsicht im Revisionsverfahren noch war die Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 2021 an den Verurteilten selbst geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 343/19, BeckRS 2020, 4570).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 74

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede