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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 160

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 192/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 160


BGH 2 StR 192/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Herstellung kinderpornografischer Schriften sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsions- und Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 160

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß