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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 156

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 175/21, Beschluss v. 15.12.2021, HRRS 2022 Nr. 156


BGH 2 StR 175/21 - Beschluss vom 15. Dezember 2021 (LG Darmstadt)

Beweiswürdigung (Teilgeständnis: inhaltliche Überprüfung).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2020 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Während die Nachprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den Fällen II. 2-4 der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, haben die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand.

Nach den Feststellungen zu Fall II.1 der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte am 23. August 2019 von dem gesondert verfolgten A. insgesamt 6,5 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 20 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC). Dem Erwerb vorausgegangen war eine Bestellung von 1,5 kg Haschisch durch den Angeklagten. Da der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Lieferant A. über weitere 5 kg Haschisch verfügte, bot er dem Angeklagten zu Beginn des Zusammentreffens am 23. August 2019 diese Menge zum Selbstkostenpreis an, so dass es schließlich zur Übergabe von 6,5 kg kam. Das erworbene Rauschgift veräußerte der Angeklagte gewinnbringend an unbekannt gebliebene Abnehmer.

II.

Die der angenommenen Handelsmenge von 6,5 kg zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lückenhaft und hält deshalb rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten der Erwerb von 5 kg Haschisch zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat seine Überzeugung hinsichtlich des Erwerbs von insgesamt 6,5 kg Haschisch u.a. auf das Teilgeständnis des Angeklagten, 1,5 kg Haschisch bei A. bestellt und von ihm am 23. August 2019 erworben zu haben, gestützt; bei den 5 kg Haschisch habe es sich nach Ansicht der Strafkammer um ein neues, spontanes Geschäft gehandelt.

Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass die Strafkammer das Teilgeständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Insbesondere hat sie nicht hinterfragt, ob sich der Angeklagte mit der Einlassung, lediglich 1,5 kg bestellt und erhalten zu haben, von dem schwereren Anklagevorwurf des Handeltreibens mit 5 kg Haschisch entlasten wollte. Ebenso hat das Landgericht die naheliegende Geschehensalternative nicht erörtert, dass der Angeklagte am 23. August 2019 - wovon die Anklage ausgeht - insgesamt lediglich 5 kg Haschisch erworben hat, nämlich 1,5 kg vorbestellt und weitere 3,5 kg spontan. Anlass zu einer entsprechenden Erörterung bestand schon deshalb, weil sich aus den im Innenraum des PKW aufgezeichneten Gesprächsinhalten lediglich die Übergabe von 5 kg Haschisch nachvollziehen lässt, von weiteren 1,5 kg vorbestelltem Haschisch und dessen Bezahlung jedoch keine Rede ist.

Ein Beruhen des angefochtenen Urteils auf diesen Erörterungsmängeln vermag der Senat nicht sicher auszuschließen. Die für den Fall II.1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat damit wegen der unzureichenden Bestimmung des Schuldumfangs keinen Bestand. Dies führt gleichfalls zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 156

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß