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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1048

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 154/21, Beschluss v. 10.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1048


BGH 2 StR 154/21 - Beschluss vom 10. Juni 2021 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche Einziehungsentscheidung).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 55 Abs. 2 StGB; § 73c StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit sie die mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2020 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 78.796,65 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 50 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls jeweils in elf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2020 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dort angeordnete Einziehungsentscheidung hat es aufrechterhalten; zugleich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 57.082 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2020 angeordnete Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 21.714,65 Euro aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang.

Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20, juris Rn. 1; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab.

Das angefochtene Urteil weist aus, dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren Betrag festgesetzt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1048

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß