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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 425

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 145/21, Beschluss v. 23.02.2022, HRRS 2022 Nr. 425


BGH 2 StR 145/21 - Beschluss vom 23. Februar 2022 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft - zu dessen Gunsten - Revision eingelegt.

Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat der Senat mit einer geringfügigen Korrektur des Adhäsionsausspruchs mit Beschluss vom 9. November 2021 als unbegründet verworfen.

Schon zuvor hatte die Staatsanwaltschaft ihre auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision zurückgenommen. Der Angeklagte hat seine nach § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche Zustimmung verweigert. Das zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet und auf dessen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 425

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß