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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 744

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 122/21, Beschluss v. 08.06.2021, HRRS 2021 Nr. 744


BGH 2 StR 122/21 - Beschluss vom 8. Juni 2021 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. November 2020 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden festgestellt wird, die der Adhäsionsklägerin M. zukünftig infolge der Tat vom 4. April 2020 entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 744

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner